Steuerrecht

04 May 2026

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Aufbewahrungsfristen 2026: Welche Buchungsbelege Sie früher entsorgen dürfen

Seit 2025 gelten kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. 2026 lohnt sich der Archivcheck: Was darf weg, was muss bleiben und worauf sollten Unternehmen achten?

Unternehmer sortiert Buchungsbelege und vernichtet alte Dokumente im Aktenvernichter gemäß Aufbewahrungsfristen 2026 – Schoetz & Partner Beratung

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Häufige Fragen zu Aufbewahrungsfristen 2026

Die wichtigsten Fragen zu Aufbewahrungsfristen, Buchungsbelegen und E-Rechnungen – kompakt, verständlich und praxisnah beantwortet.

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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 grundsätzlich von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die kürzere Frist gilt auch für Buchungsbelege, deren bisherige Zehnjahresfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen war.

Für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte bleibt es weiterhin bei zehn Jahren. Für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe gilt weiterhin eine Frist von sechs Jahren.

Grundsätzlich können 2026 Buchungsbelege aus dem Jahr 2017 und früher vernichtet werden. Dazu gehören zum Beispiel Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenbelege oder andere Unterlagen, die eine Buchung auslösen oder belegen.

Wichtig ist aber die Einzelfallprüfung: Vernichtet werden darf nur, wenn keine Außenprüfung läuft, kein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist und kein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Bei Unsicherheit gilt: lieber kurz prüfen lassen, bevor Unterlagen endgültig gelöscht oder geschreddert werden.

Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Beleg, sondern grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, der Beleg entstanden oder das Schriftstück empfangen beziehungsweise versendet wurde.

Ein Beispiel: Eine Rechnung aus April 2018 wird im Jahr 2018 gebucht. Die Achtjahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2018, startet also rechnerisch am 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2026. Vernichtet werden darf die Rechnung frühestens ab dem 1. Januar 2027, sofern keine Sonderfälle vorliegen.

Nein. Eine echte E-Rechnung ist nicht einfach ein PDF, sondern eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können; für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen.

Für die Archivierung bedeutet das: Das strukturierte elektronische Original muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist elektronisch, lesbar, vollständig und maschinell auswertbar verfügbar bleiben. Ein PDF-Ausdruck oder ein einfacher PDF-Export ersetzt das strukturierte Original nicht.

Nein. Die Aufbewahrungspflichten aus AO, HGB und UStG gelten bundesweit einheitlich. Unternehmen in Göppingen und Dresden müssen also dieselben gesetzlichen Fristen beachten.

Unterschiede können sich aber in der Praxis ergeben: Je nach Branche, Unternehmensstruktur und Prüfungsschwerpunkt können Finanzämter bestimmte Themen genauer betrachten, etwa Kassenführung, Lohnunterlagen, Fördermittel, Bauleistungen oder digitale Rechnungsprozesse. Die Regeln sind überall gleich – die praktische Vorbereitung sollte aber zur konkreten Unternehmenssituation passen.

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