Rechtsberatung

03 May 2026

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Mietrecht II 2026: Was aktuell gilt und welche Änderungen geplant sind

Mit dem Kabinettsbeschluss zu „Mietrecht II“ kommt Bewegung in die Mietrechtsdebatte. Wichtig: Die geplanten Änderungen gelten noch nicht, sondern sind weiter im parlamentarischen Verfahren.

Holzhaus und Paragrafenzeichen auf Schreibtisch als Symbolbild für den Gesetzentwurf Mietrecht II und aktuelle rechtliche Änderungen bei Schötz & Partner

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Häufige Fragen zu Mietrecht II

Die geplante Reform wirft viele praktische Fragen auf. Hier beantworten wir die wichtigsten Punkte verständlich – mit Blick auf die aktuelle Rechtslage und die geplanten Änderungen.

Frage stellen

Mietrecht II ist aktuell noch nicht in Kraft. Der Gesetzentwurf wurde zwar vom Bundeskabinett beschlossen, muss aber noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Bis zur endgültigen Verabschiedung und dem Inkrafttreten gilt weiterhin das bisherige Mietrecht.

Für laufende Mietverträge, Mieterhöhungen, Indexanpassungen, Kündigungen oder möblierte Vermietungen ist deshalb entscheidend, was heute rechtlich gilt. Gleichzeitig ist es sinnvoll, die geplanten Änderungen bereits mitzudenken, weil sie künftige Vertragsgestaltungen und wirtschaftliche Entscheidungen deutlich beeinflussen können.

Grundsätzlich kann die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen relevant sein, wenn sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet. Die Möblierung allein bedeutet also nicht automatisch, dass die mietpreisrechtlichen Grenzen nicht gelten.

In der Praxis ist aber oft schwer zu prüfen, welcher Teil der Miete auf die Wohnung selbst entfällt und welcher Teil auf die Möblierung. Genau hier setzt der Gesetzentwurf an: In angespannten Wohnungsmärkten soll der Möblierungszuschlag künftig transparenter ausgewiesen werden. Für voll möblierte Wohnungen sieht der Entwurf eine vereinfachte Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete vor. Fehlt eine entsprechende Auskunft, soll die Wohnung für die Prüfung der zulässigen Miethöhe als unmöbliert gelten.

Für Göppingen und Dresden sollte zusätzlich immer geprüft werden, ob die jeweilige Wohnung aktuell in einem Gebiet liegt, in dem die Mietpreisbremse nach Landesrecht gilt.

Nach dem Kabinettsentwurf sollen Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten stärker begrenzt werden. Steigt der Verbraucherpreisindex innerhalb eines Jahres um mehr als 3,0 Prozent, soll der darüberliegende Anteil nur noch zur Hälfte mieterhöhend berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Steigt der Index um 5 Prozent, würden die ersten 3 Prozent vollständig berücksichtigt. Von den weiteren 2 Prozent würde nur die Hälfte zählen. Die Miete dürfte dann rechnerisch nicht um 5 Prozent, sondern nur um 4 Prozent steigen.

Wichtig ist aber: Diese Regelung ist noch geplant und gilt aktuell noch nicht. Bestehende und neue Indexmietverträge müssen deshalb weiterhin nach der aktuellen Rechtslage geprüft werden. Trotzdem sollte die mögliche Reform bei neuen Vertragsgestaltungen bereits mitgedacht werden.

Ein Kurzzeitmietvertrag betrifft Wohnraum, der nur für einen vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Bereich künftig klarer begrenzt werden: Geplant ist grundsätzlich eine Höchstdauer von sechs Monaten, in bestimmten Fällen mit einmaliger Verlängerung auf bis zu acht Monate.

Ein Zeitmietvertrag ist davon zu unterscheiden. Er kann länger laufen, braucht aber einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund. Die Unterscheidung ist wichtig, weil davon abhängt, ob bestimmte mietrechtliche Schutzvorschriften greifen.

Wer befristet oder kurzfristig vermietet, sollte deshalb genau prüfen, welches Vertragsmodell tatsächlich vorliegt – und ob die geplanten Grenzen künftig Auswirkungen auf die Gestaltung haben könnten.

Nach aktueller Rechtslage kann eine Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen heilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung bleibt nach bisheriger Rechtsprechung aber regelmäßig gesondert bestehen.

Der Gesetzentwurf zu Mietrecht II möchte genau das ändern: Künftig soll eine Schonfristzahlung einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs beseitigen können.

Solange das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, gilt jedoch die bisherige Rechtslage. In konkreten Fällen sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Kündigung ausgesprochen wurde, welche Fristen laufen und ob eine Zahlung tatsächlich die gewünschte Wirkung entfaltet.

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